Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in der Widerrufsbelehrung keiner Hervorhebung bedürfen und auch die Verwendung von Ankreuzoptionen rechtmäßig ist.
Zur BGH-Entscheidung XI ZR 101/15 veröffentlicht am 11. 4. 2016
I. Der „Widerrufsjoker“
Die rechtliche Ausgangslage ist ein Verbrauchervertrag, der ein Widerrufsrecht vorsieht.
Zum sogenannten „Widerrufsjoker“ selbst finden Sie HIER weitere Informationen. Daher soll im Folgenden nur das Wesentliche im Überblick zusammengefasst werden.
Von dem Widerrufsjoker spricht man deshalb, weil grundsätzlich ein Widerrufsrecht eine Frist zur Erklärung von zwei Wochen vorsieht. Voraussetzung ist aber, dass der Verbraucher in rechtsfehlerfreier Weise über das Recht zum Widerruf belehrt wurde. Eine fehlerhafte Belehrung steht einer nichtvorgenommenen Belehrung gleich. Der Verbraucher wird so gestellt, als sei die Belehrung nie ergangen. Das hat zur Konsequenz, dass unabhängig von irgendwelchen Fristen der Widerruf auch für Verträge erklärt werden kann, bei denen der Vertragsschluss bereits Jahre zurückliegt.
Wird der Widerruf erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Anders als bei der Sondertilgung, muss der Verbraucher im Falle eines Widerrufs jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung leisten.
Größter Vorteil sind die derzeit niedrigen Zinsen. Refinanziert man also einen alten - widerrufenen - Darlehensvertrag, so kann man von den günstigen Zinsen profitieren.
II. Optische Darstellung: Hervorhebung der Widerrufsbelehrung
Ein solcher Fehler wurde von vielen Seiten unter anderem dann angenommen, wenn die Widerrufsbelehrung im Vertragswerk optisch nicht eindeutig von den übrigen Regelungen hervorgehoben wurde. Fraglich war dies für die Zeit nach dem 11. 6.2010, da seitdem eine neue gesetzliche Regelung greift.
Die gesetzliche Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB sieht für die Widerrufsbelehrung vor, dass diese „klar und verständlich“ formuliert sein muss. In Art. 247 § 6 Abs. 2 wird ferner von „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ gesprochen.
Aus der Formulierung „klar und verständlich“ ergebe sich nach dem Bundesgerichtshof jedoch nicht das Erfordernis der optischen Hervorhebung. Eine Regelung sei auch dann verständlich, wenn sie optisch nicht hervorgehoben ist. Fehle es an einer optischen Hervorhebung, begründe dies keine fehlerhafte Belehrung. Vielmehr sei lediglich gemeint, dass die Belehrung aus sich heraus eindeutig und leicht verständlich sei. Grundsätzlich sei von einem durchschnittlichen Verbraucher zu erwarten, dass dieser den Vertragstext durchliest.
Auch die Regelung des Art. 247 6 Abs.2 EGBGB ergäbe sich keine andere Vermutung. Diese Regelung beziehe sich nur für die freiwillige Verwendung der Musterbelehrung. Mit anderen Worten genießt der Verwender von einer Musterbelehrung einen gesetzlichen Schutz. Es wird unterstellt, dass die Belehrung rechtsfehlerfrei ist. Einen Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit in anderen Fällen könne deswegen aber nicht gezogen werden.
Mithin kann für Verträge aus dem oben genannten Zeitraum ein nachträglich erklärter Widerspruch nicht damit begründet werden, dass eine optische Hervorhebung nicht stattgefunden hat.
III. Deutlichkeitsgebot: Ankreuzoptionen
Ein anderer Fehler wird grundsätzlich dann angenommen, wenn gegen das Deutlichkeitsverbot in der Form verstoßen wird, dass die Widerrufsbelehrung „überladen“ gestaltet ist und einen durchschnittlichen Verbraucher überfordert.
Das hat der Bundesgerichtshof jedoch im Falle der Ankreuzoptionen abgelehnt.
Widerrufsbelehrungen müssen in einigen Punkten an die Gegebenheiten des Vertrages angepasst werden. Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und deswegen für verschiedene Konstellationen, unterschiedliche Musterformulierungen vorgesehen. Mit diesen alternativen Formulierungen sind die Verwender von Verträgen unterschiedlich umgegangen. Einige haben die Belehrungen für den jeweiligen Vertrag so angepasst, dass sich nur die passende Alternative im Text fand. Andere Verwender haben alle Alternativen in den Widerrufsbeleherungen aufgenommen, wobei die zutreffende Formulierung angekreuzt werden kann. In einem solchen Fall liegen sogenannte Ankreuzoptionen vor.
Die nicht angekreuzten Optionen seien nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht als zusätzliche Informationen zu betrachten, da diese überhaupt nicht Vertragsbestandteil werden würden. Es bestünde keine Gefahr, dass der Verbraucher sich durch die nicht angekreuzten Teile verwirren lässt. Vielmehr sei es so, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sich nur mit den angekreuzten Teilen beschäftigen würde.
IV. Konsequenz für den Widerrufsjoker
Entscheidet man sich dazu vom Widerrufsjoker Gebrauch zu machen, ist es in jedem Fall sinnvoll, die Fehlerhaftigkeit der Belehrung auf alle in Betracht kommenden Fehler zu stützen. Oft ist eine Belehrung in mehr als einem Punkt angreifbar. Zu beachten ist auch, dass die Bewertung, ob ein Fehler vorliegt, erheblich von der jeweils geltenden Gesetzeslage abhängig ist.
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