Eine Erläuterung der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juli 2016 zum Darlehenswiderruf und die juristische Einschätzung seiner Folgen von KWAG-Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens.
rIn der Sache ging es um die Frage der Rechtmäßigkeit eines vom Darlehensnehmer erklärten Widerrufs. Das Urteil liegt zurzeit allerdings noch nicht in gedruckter Form vor.
Nach dem Ende des „Widerrufsjokers“ am 21. Juni 2016 besteht zwar keine Möglichkeit mehr, wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein grundbuchlich gesichertes Darlehen zu widerrufen. Sollten Sie allerdings einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, der beispielsweise über Bürgschaften oder Abtretungen etc. abgesichert wird, so haben Sie auch weiterhin ein rückwirkendes Widerrufsrecht, wenn die Belehrung fehlerhaft ist.
Das bedeutet also, dass die Problematik für Anwälte und Gerichte und vor allem für die Darlehensnehmer keineswegs erledigt ist.
Mit Spannung dürfte daher die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einzelnen Mängeln der Belehrungen und zu zentralen Rechtsfragen zu erwarten sein. Vor diesem Hintergrund ist das aktuelle Urteil des BGH von großem Interesse.
Viele hundert Darlehensnehmer haben allein über unsere Kanzlei den Widerruf ihrer Darlehen erklärt. Eine Reaktion der Banken steht in etlichen Fällen noch aus. Durch die Vielzahl der abzuarbeitenden Fälle ist eine schnelle Reaktion der Banken nicht zu erwarten.
Der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird daher besonderes Augenmerk zu schenken sein, weil die dortigen Aussagen die Marschrichtung für die Instanzengerichte darstellen.
Besondere Rechtsfrage vieler Instanzengerichte war unter anderem die sogenannte Verwirkung des Widerrufsrechts. Verwirkung bedeutet letztlich, dass die Bank den Kreditvertrag nicht wegen des Widerrufs rückabwickeln muss, weil sie sich darauf verlassen durfte, dass der Widerruf nicht ausgeübt wird. Hierbei sind ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment zu beachten.
Um es kurz zu machen: Dieser Argumentation der Banken hat der BGH nun wieder eine Absage erteilt.
Daneben spielt immer auch eine Rolle, ob der Darlehensnehmer in der Lage ist, anhand der Widerrufsbelehrung den Beginn der Widerrufsfrist exakt zu bestimmen. Formulierungen, wie vorliegend „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung“ sind nach Auffassung des BGH keinesfalls ausreichend.
Macht die Bank dann noch den Fehler, die vorliegende Musterwiderrufsbelehrung zu verändern, kann sie sich nicht darauf berufen, sie habe es nicht besser gewusst und sich an gesetzliche Vorgaben gehalten.
Es bleibt also spannend. Wir bleiben für Sie natürlich am Ball und berichten aktuell, sobald uns das Urteil in gedruckter Form vorliegt.
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Jan-Henning Ahrens
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