Neue EuGH-Entscheidung zum Widerruf - warum lehnen Banken und Sparkassen den Widerruf bei Krediten zur Hausfinanzierung ab?
Darlehens- und Leasingnehmer mit neueren Verträgen dürften bereits von der neuesten Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 zum Verbraucherschutz bei Widerrufsbelehrungen gehört haben: es geht um den neuen Widerrufsjoker bei Belehrungen mit sogenanntem „Kaskadenverweis“, also Belehrungen, die den Verweis auf § 492 Abs.2 BGB beinhalten und in einer Klammer drei Beispiele zu den Pflichtangaben nennen (wir berichteten).
Fast alle neueren Verträge, die in der Zeit vom 11.06.2010 bis zum 21.03.20136 abgeschlossen wurden, beinhalten diese Belehrung und sind damit nach Ansicht des EuGH auch heute noch widerruflich. Vor allem betrifft dies Verträge mit den Sparkassen und der Sparda-Bank.
Inzwischen wissen wir: fast alle Sparkassen und Banken lehnen den Widerruf auf Basis der neuen EuGH-Entscheidung ab. Doch warum ist das so?
Im deutschen Recht gilt: wenn eine Bank eine Belehrung verwendet hat, die inhaltlich falsch ist, kann es sein, dass der Widerruf gleichwohl nicht erfolgreich ist. Denn hat die Bank ein ihr vom Gesetzgeber seinerzeit vorgegebenes Muster verwendet, konnte sie sich darauf verlassen, dass dieses auch richtig ist (sog. Gesetzlichkeitsfiktion). Folge: der Widerruf geht trotz falscher Belehrung nicht durch. Diese Rechtsprechung stammt vom XI. Zivilsenat des BGH.
Obiges soll nach Ansicht der Banken nun auch gelten, wenn eine Belehrung inhaltlich falsch ist, weil sie gegen EU-Recht verstößt. Denn das deutsche Recht habe mit seiner Gesetzlichkeitsfiktion Vorrang.
Falsch, meinen nicht nur wir.
Der deutsche Gesetzgeber wird durch die Einführung des Musters nämlich wohl kaum gewollt haben, dadurch gegen EU-Recht zu verstoßen.
Das Wichtigste aber: selbst wenn ein Widerruf gerichtlich nicht durchsetzbar sein sollte, weil das deutsche Recht die Umsetzung der EuGH-Entscheidung unmöglich macht, bestehen in diesem Fall zumindest Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Staat, weil er die Richtlinie nicht korrekt umgesetzt hat.
Tipp am Rande:
Bedenken sollten Darlehensnehmer derzeit, dass sie im Falle eines Widerrufs, sollte er denn akzeptiert werden, das Darlehen binnen 30 Tagen ablösen müssen. In Zeiten von Corona verzögert sich allerdings die Vergabe eines neuen Kredits. Kann man sich vergleichen, sollte man also nicht zwingend auf seinem Recht beharren. Bei der Umsetzung und den Gesprächen mit Ihren Bank sind wir Ihnen gerne behilflich.
Senden Sie uns Ihren Vertrag per E-Mail, Fax oder postalisch und wir teilen Ihnen mit, wie Sie aus diesem noch bares Geld herausholen können. Gerne beraten wir Sie auch zum Thema Widerruf und Rechtsschutzversicherung - hier lassen sich Fehler einfach vermeiden!
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