Obwohl die Frist für den sogenannten Widerrufsjoker am Dienstag um kurz vor Mitternacht (21. 6. 2016 / 23:59 Uhr) abgelaufen ist, können Darlehen trotzdem unter bestimmten Umständen weiterhin ohne negative Folgen von Verbrauchern widerrufen werden. Darauf weist Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens von der Bremer Kanzlei KWAG hin: „Es gibt auch jetzt noch die Möglichkeit, alte und meist hochverzinsliche Darlehensverträge abzulösen und zu deutlich niedrigeren Zinsen neu abzuschließen – ohne Zahlung einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung.“
Eigentlich sticht der Widerrufsjoker seit dem 21. Juni nicht mehr, der es Kreditnehmern in den vergangenen Monaten ermöglichte, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen aus Darlehensverträgen auszusteigen. Ahrens: „Durch die Gesetzesänderung wurde der Widerrufsjoker aber ausschließlich für solche Fälle abgeschafft, in denen das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert ist.“ Grundpfandrechtlich gesichert sind Darlehensverträge, die durch eine Grundschuld, eine Hypothek oder eine Rentenschuld abgesichert sind. Besteht aber ein Darlehensvertrag, der beispielsweise über Bürgschaften und Abtretungen besichert ist, so haben Kreditnehmer laut Ahrens auch weiterhin ein „ewiges Widerrufsrecht“, wenn die Belehrung fehlerhaft ist. Das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ sehe eine Aufhebung des „ewigen Widerrufsrechts“ eben nur für grundpfandrechtlich besicherte Darlehen vor. „Bei Darlehen, mit denen eine Immobilie finanziert wird, dürfte in der Regel auch eine grundpfandrechtliche Absicherung vorliegen“, sagt Ahrens. „Bei anderen Darlehen aber nicht unbedingt.“
Der Bundesgerichtshof (BGH) habe bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen dazu führen, dass Darlehensnehmern ein „ewiges Widerrufsrecht“ zusteht. Was bedeutet, dass diese Verträge auch nach Jahren noch widerrufen werden können, ohne negative Folgen für die Kreditnehmer. Ahrens: „Wir haben bei der Prüfung von Kreditverträgen unserer Mandanten festgestellt, dass rund 80 Prozent aller Widerrufsbelehrungen, die Banken in den vergangenen Jahren verwendet haben, fehlerhaft waren.“
Sollten Kreditnehmer bei einer Ablösung von Darlehensverträgen bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, so können sie die unter den genannten Bedingungen auch heute noch vom Kreditinstitut zurückfordern.
KWAG-Rechtsanwalt Ahrens rät allen Darlehensnehmern, sich nicht durch das Ende des „Widerrufsjokers“ abschrecken zu lassen, sondern ihre Verträge noch einmal genau zu prüfen. In der gegenwärtigen Niedrigzinsphase lasse sich durch einen Neuabschluss eines Kreditvertrages zu deutlich günstigeren Bedingungen als vor einigen Jahren bares Geld sparen.
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