Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung: Etliche Lebensversicherungspolicen weisen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auf. Kunden wurden zum Vertragsabschluss nicht alle Unterlagen vollständig ausgehändigt, sondern erst, als der Versicherungsschein schon ausgefertigt worden war. Mit dem BGH-Urteil können Versicherungsnehmer nun ihre Verträge widerrufen.
Von KWAG-Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens
Viele Menschen haben eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen. Sie bringt jedoch oft nicht die erwarteten Gewinne. Hohe Abschlusskosten, schlechte Anlagerendite und andere Faktoren können die Gründe sein. Deshalb werden Lebens- und Rentenversicherungen oftmals schon vor der Ablaufzeit durch den Versicherungsnehmer beendet.
Um die Versicherungen abzustoßen, werden Sie entweder gekündigt, verkauft oder beliehen. Meistens bleiben die daraus gezahlten Beträge deutlich hinter den Erwartungen der Kunden zurück.
Jetzt zeigt sich für Lebens- und Rentenversicherungen aus den Jahren 1994 bis 2007 eine interessante Option: Es ist ein Widerspruch möglich.
In seiner Grundsatzentscheidung hat der BGH ein Widerspruchsrecht für bestehende Lebens- und Rentenversicherungen aus dem genannten Zeitraum bejaht, sofern die Widerspruchsbelehrung nicht den Anforderungen des § 5a VVG in der alten Fassung entspricht (BGH-Urteil vom 7.Mai.2014 – Az. IV ZR 76/11). Besonders ist bei der folgenschweren Entscheidung ist, dass auch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG (a. F.), einem Widerspruch nicht entgegensteht, wonach das Widerspruchsrecht bereits ein Jahr nach der Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Regelung ist richtlinienkonform so auszulegen, dass sie bei einer Lebensversicherung nicht angewendet werden kann. Ein Widerspruch ist obendrein selbst noch nach Kündigung der Versicherung möglich (BGH Urteil vom 29.Juli.2015 – Az. IV ZR 384/14).
Welche Vorteile hat ein Widerspruch für Versicherungsnehmer?
Ein Widerspruch führt zu einer Rückabwicklung. Das bedeutet, dass die Versicherungsnehmer die eingezahlten Beiträge vollständig zurückerhalten. In den meisten Fällen dürfte dann deutlich mehr für Verbraucher herauskommen, als bei einer Kündigung des Vertrags. Auch die Beleihung oder der Verkauf liegt oftmals unter dem Ertrag, der mit einem Widerspruch erlangen werden kann.
Welche Versicherungsverträge sind betroffen?
Lebens- oder Rentenversicherungen, die vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, fallen unter das BGH-Grundsatzurteil. Es sind in der Regel solche Versicherungen, die nach dem sogenannten Policen-Modell abgeschlossen wurden. Es lohnt sich jedoch auch andere Policen auf die Formulierungen in der Widerrufsbelehrung prüfen zu lassen, die nicht nach dem genannten Modell vereinbart wurden.
Was versteht man unter „Policen-Modell“?
Das Policen-Modell beschreibt einen Vertragsabschluss, bei dem der Versicherer die Verbraucherinformationen erst mit der Übergabe der Police erteilt. Erst in dem Moment, in dem die vollständigen Verbraucherinformationen den Versicherten zugegangen sind, kommt der Vertrag zustande. Zu den vollständigen Verbraucherinformationen gehört unter anderem auch eine Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des § 5a VVG (a. F.) entsprechen musste.
Sollten Sie jetzt einen Rechtsanwalt konsultieren?
Ja, in jedem Fall. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes ist dabei aus verschiedenen Gründen empfehlenswert.
Durch den Anwalt können Ihre Erfolgschancen für einen Widerspruch nach der aktuellen Rechtsprechung verlässlich geprüft werden. Er kann sicher einschätzen, ob die Widerspruchsbelehrung den rechtlichen Anforderungen tatsächlich genügt oder eben nicht.
Außerdem gibt es andere Faktoren, die sich der Verbraucher anrechnen lassen muss, wie zum Beispiel den Risikoanteil oder Prämienanteile für andere, mit diesem Vertrag gekoppelte Versicherungen (Berufsunfähigkeit, Todesfallschutz, etc.). Ein Anwalt kann abschätzen, ob die Anrechnungen rechtens sind und in welcher Höhe sie gegebenenfalls zu erfolgen haben.
Ferner können auch sogenannte gezogene Nutzungen zugunsten des Verbrauchers gefordert werden. Informationen über die Nutzung sind dem Verbraucher aber nur schwer zugänglich und werden von den Versicherungsgesellschaften auch oft vorenthalten.
All diese Faktoren bedürfen einer professionellen Prüfung. Erst nach Abwägung aller Tatsachen kann eine für den Verbraucher vernünftige Vorgehensweise entwickelt werden.
Wenn Sie also eine Lebens- oder Rentenversicherung aus dem genannten Zeitraum haben und Sie sich von ihr lösen wollen oder Sie die Versicherung bereits gekündigt haben, dann prüfen wir gern, ob die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, dann stellen wir natürlich auch gern eine Deckungsanfrage für Sie.
Jan-Henning Ahrens
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